Eigentumserwerb nach BTVG
Im Interesse unserer Kunden erfolgt der Eigentumserwerb von noch nicht fertiggestellten Wohnungen ausschließlich nach den geltenden Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes (BTVG). Der Kaufpreis ist daher nur in Raten und erst nach Abschluss der jeweiligen Bauabschnitte fällig.
Für die treuhändische Auszahlung des Kaufpreises kommen die Zahlungsmodalitäten des § 10 Abs. 2 Z. 2 BTVG (Ratenplan B) zur Anwendung:
Zeitpunkt der Zahlung
Prozentsatz des Kaufpreises
Baubeginn aufgrund rechtskräftiger Baubewilligung
Fertigstellung des Rohbaus und des Daches
Fertigstellung der Rohinstallation
Fertigstellung der Fassade und
Fenster inkl. Verglasung
Bezugsfertigstellung oder vereinbarte vorzeitige Übergabe
Fertigstellung der Gesamtanlage
Haftrücklass
10 %
30 %
20 %
12 %
17 %
9 %
2 %