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Eigentumserwerb nach BTVG

Im Interesse unserer Kunden erfolgt der Eigentumserwerb von noch nicht fertiggestellten Wohnungen ausschließlich nach den geltenden Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes (BTVG). Der Kaufpreis ist daher nur in Raten und erst nach Abschluss der jeweiligen Bauabschnitte fällig.

Für die treuhändische Auszahlung des Kaufpreises kommen die Zahlungsmodalitäten des § 10 Abs. 2 Z. 2 BTVG (Ratenplan B) zur Anwendung:

Zeitpunkt der Zahlung

Prozentsatz des Kaufpreises

Baubeginn aufgrund rechtskräftiger Baubewilligung

Fertigstellung des Rohbaus und des Daches

Fertigstellung der Rohinstallation

Fertigstellung der Fassade und

Fenster inkl. Verglasung

Bezugsfertigstellung oder vereinbarte vorzeitige Übergabe

Fertigstellung der Gesamtanlage

Haftrücklass

10 %

30 %

20 %

12 %

17 %

9 %

2 %

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